Allgemeine Hinweise:
Zur Beantragung eines Ausweisdokuments ist es zwingend erforderlich, persönlich unter Vorlage eines aktuellen biometrischen Lichtbilds (nicht älter als 6 Monate) vorzusprechen. Sollten Sie in unserer Behörde das erste Mal ein Ausweisdokument beantragen, benötigen wir zusätzlich eine Personenstandsurkunde, um Ihre Daten abgleichen zu können. Bei ledigen Personen ist dies die Geburts- oder Abstammungsurkunde, bei verheirateten Personen die Heiratsurkunde.
Personalausweis beantragen
Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen. Hinweise: Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt (Vorsicht! Bei Reisepass erst ab dem 18. Lebensjahr). Zur Beantragung des Personalausweises ist daher die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Auch vor dem 16. Lebensjahr kann man einen Personalausweis erhalten. Dazu muss die Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt bestimmt, den Antrag stellen. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Sorgeberechtigte den Antrag stellen. Die sorgeberechtigte Person und der/die Minderjährige müssen gemeinsam persönlich vorsprechen. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht es aus, wenn ein Elternteil anwesend ist und die Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitbringt. Seit dem 1. November 2010 erhalten Sie bei der Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im praktischen Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und auf Wunsch des/der Antragstellers/in die Fingerabdrücke digital im Ausweis gespeichert. Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor. Sollten Sie sofort einen Personalausweis brauchen, haben Sie die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen. Dieser ist drei Monate gültig. Gültigkeit der Personalausweise: Für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre Für Personen über 24 Jahre: 10 Jahre vorläufiger Ausweis: maximal 3 Monate – Verlängerung ist nicht möglich Hinweise zur Abholung: Die Aushändigung kann an die Antragstellerin/ den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Auch die/der Sorgeberechtigte benötigt von der Ausweisinhaberin/ dem Ausweisinhaber eine entsprechende Vollmacht, wenn sie/ er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Übersendung per Post ist nicht möglich.
Reisepass beantragen
Sie brauchen einen Reisepass, wenn sie außerhalb der Europäischen Union verreisen möchten (bitte informieren Sie sich bei Ihrem Reisebüro oder beim Auswärtigen Amt über die aktuellen Einreisebestimmungen des jeweiligen Reiseziels). Die Beantragung eines Reisepasses ist grundsätzlich nur bei der Passbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) obliegt der Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat. Der/die Antragsberechtigte muss grundsätzlich persönlich bei der Ausweisbehörde in Begleitung des/der Minderjährigen zur Beantragung vorsprechen. Sofern beide Elternteile antragsberechtigt sind, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn der schriftliche Antrag des anderen Elternteils vorgelegt wird. Gültigkeit des Reisepasses: Für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre Für Personen über 24 Jahre: 10 Jahre Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Hinweis für Vielreisende: Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Hinweise zur Abholung: Die Aushändigung erfolgt an den/die Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person. Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig Expresspass: Bei der Bundesdruckerei kann auch ein sogenannter Expresspass gegen einen Aufpreis von 32 Euro bestellt werden. Die Bearbeitungszeit (Antragstellung bis Aushändigung), beträgt etwa drei Arbeitstage. Vorläufiger Reisepass: Sollten Sie sofort einen Reisepass benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr. Die Gebühr für den vorläufigen maschinenlesbaren Reisepass beträgt 26 Euro. Zur Ausstellung ist ein biometrisches Passfoto erforderlich. Zweitpass: Vor der Ausstellung eines zweiten oder weiteren Passes müssen bestimmte Antragsvoraussetzungen vorliegen. Um Ihnen unnötige Wege oder Wartezeiten zu ersparen, geben wir Ihnen hierzu einige Informationen. Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat. Die Passbewerberin/der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Firmenschreiben, Buchungsbestätigung, Flugticket, etc.) dar, dass sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollständig gestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes. Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmigung von Zweit- oder Drittpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Gültigkeit eines Zweitpasses beträgt 6 Jahre.
eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR beantragen
Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt. Wie der Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel enthält die neue Chipkarte die Online-Ausweisfunktion. Ihre Inhaberinnen/Ihre Inhaber können sich damit sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge sowie geschäftliches digital erledigen. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die eID-Karte beantragen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. In Deutschland können Sie die eID-Karte im Bürgeramt an Ihrem Wohnort beantragen. Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis). Gültigkeit der eID-Karte: Die eID-Karte ist 10 Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich. Hinweise zur Abholung: Die Aushändigung erfolgt an den/die Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person. Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig