Anzeige einer Veranstaltung
nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeindeverwaltung unter Angaben der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Ausgenommen sind Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen.
Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung dieser Straßen stellt dann eine Sondernutzung im Sinne der Straßengesetze dar. Soll eine Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen abgehalten werden, ist eine Erlaubnis durch zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist die Untere Straßenverkehrsbehörde, hier das Landratsamt Starnberg, zuständig. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, ist die Örtliche Verkehrsbehörde, hier die Gemeinde Tutzing, zuständig.
Notwendige Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Veranstaltererklärung
- Kostenübernahmeerklärung
- Bestätigung über die Veranstalterversicherung
- Streckenverlaufs-/Umleitungsplan
Die Kosten richten sich nach Art und Aufwand der Veranstaltung.
Bitte berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die Bearbeitung der Anträge in der Regel vier Wochen erfordert.