Gemeinde
Tutzing

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Ortsrecht – Satzungen

Satzungen, Verordnungen und Auslegungshilfen der Gemeinde Tutzing am Starnberger See

An dieser Stelle können Sie derzeit gültige Satzungen und Verordnungen einsehen, sowie im Einzelfall auch Auslegungshilfen oder die Begründung dazu.
Noch sind nicht alle Satzungen eingestellt, da sie nicht digital vorliegen. Wir werden diese Liste aber nach und nach vervollständigen.

Abwasser- und Regenwasserbeseitigung

Die Gemeinde Tutzing hat mit Wirkung zum 01. Januar 2014 sämtliche Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf den Abwasserverband Starnberger See übertragen. Daher tritt ab 01. Januar 2014 die Entwässerungssatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung des Abwasserverbands Starnberger See in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung, wie auch die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Tutzing außer Kraft. Die Satzungen des Abwasserverbands können Sie nun unter folgendem Link einsehen:1

Anpassung Satzungen Bürgermeisterin/Bürgermeister

Satzung zur Anpassung von Satzungen der Gemeinde Tutzing an die Bezeichnung “Erste Bürgermeisterin/Erster Bürgermeister
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Ausbaubeitragssatzung – ABS

Neuerlaß der Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Ausbaubeitragssatzung -ABS-)
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Bebauungspläne

Bebauungspläne in Tutzing

Die Gemeinde erlässt Bebauungspläne als Satzung. Mit Bebauungsplänen werden Rahmenbedingungen und detaillierte Vorgaben für die Bebauung festgesetzt. Allerdings gibt es nicht überall im Gemeindegebiet Bebauungspläne.

Für Bauwillige ist es wichtig festzustellen, ob es für das Grundstück, auf dem Sie bauen möchten, einen Bebauungsplan gibt. Zudem ist es notwendig, auf die konkreten Vorschriften des Bebauungsplanes zu achten. Da die Regelungen in Bebauungsplänen oft recht komplex sind, können wir nur empfehlen, direkt einen Architekten oder einen Fachkundigen hinzuzuziehen.

Auskünfte und Inhalte über Bebauungspläne im Gemeindegebiet Tutzing erhalten Sie selbstverständlich im Rathaus.

Zudem hat das Landratsamt Starnberg auf seiner Internetseite (Einsichtnahme in Bebauungspläne) einen wertvollen Online-Service bereitgestellt:

Bühne (einzelne Bühnenelemente)

Die Vermietung der gemeindlichen Bühne (bzw. einzelne Bühnenelemente incl. Treppenelemente) an ortsansässige Schulen, Vereine und Kirchen ist grundsätzlich möglich. Die gesamte Bühne besteht aus 45 Elementen (90 qm) und zwei Treppenelementen.

Buttlerhofsaal und Thelinraum

Satzung zur Regelung der Benutzung des Buttlerhofsaals der Gemeinde Tutzing und des Thelinraums
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert, folgende Satzung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Buttlerhofsaals der Gemeinde Tutzing und des Thelinraums
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert, und Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert, folgende Satzung.

Erschließungsbeitragssatzung

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetztes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Feuerwehren

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung.

Friedhof

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing
Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) , in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing.

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (BayRS 2024-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 und des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) (BayRS 2013-1-F) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153), folgende Satzung.

Gemeindeverfassungsrecht

Die Gemeinde Tutzing erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Geschäftsordnung

Grün- und Parkanlagen

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

Grundsteuerhebesätze

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Tutzing (Hebesatzsatzung)
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Haushaltsplan 2025

Haushaltsplan der Gemeinde Tutzing im Jahr 2025

Heimische Gehölze

Information der Unteren Naturschutzbehörde
Heimische Gehölze im Landkreis Starnberg
Weitere Informationen finden Sie beim Landratsamt Starnberg Online

Hundesteuer

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

Jugend- und Kinderschutz

Mit rechtlichen Regelungen und Maßnahmen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter denen in unserer Gesellschaft das ungefährdete Aufwachsen junger Menschen ermöglicht wird.

Jugendbeirat

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) nachfolgende Satzung über den Jugendbeirat der Gemeinde Tutzing.

Lärmschutz

Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten in der Gemeinde Tutzing (Lärmschutzverordnung)
Aufgrund von Art. 14 des Bayerisches Immissionsschutzgesetz – BayImSchG – (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)

Obdachlosenunterkünfte

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Tutzing (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung)
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2020, folgende Gebührensatzung.

Ortsbild / Ortsbau

Die Gemeinde Tutzing will im Bewusstsein ihrer gesetzlichen Verpflichtung und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch die nachfolgenden planerischen und gestalterischen Regelungen das Ortsbild erhalten und verbessern. Sie erlässt daher gemäß §§ 2 – 4 und §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 91 der BayBO und Art. 23 der GO folgenden Bebauungsplan als Satzung.

Der Schutz der landschaftlichen Vorzüge des Gemeindegebietes, der Erhalt der ortstypischen Bachläufe und Grünzüge sowie die Integration neuer notwendiger Einrichtungen, wie z. B. Tiefgaragen, Satellitenempfangsanlagen, in das harmonisch gewachsene Ortsbild sind Hauptanforderungen an die Tutzinger Bausatzung.

Die Gemeinde Tutzing erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 BBauG vom 23.6.60 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.70 (BGBl. I S. 805) und des Art. 23. der GO für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14.12.70 (GVBl. 1971 S. 13) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.71 (GVBl. S. 251) folgende mit Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 18.5.76 Nr. 40.1 sonst.8/72-wor-kal, genehmigte Satzung.

Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO.

Parkgebührenverordnung

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), i V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 11.07.2023 (GVBl. S. 463), vom 19.07.2023 (GVBl. S. 509) und vom 01.08.2023 (GVBl. S. 507) folgende Verordnung:

Plakatieren

Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge aller Art, insbesondere Plakate oder Zettel nur an den öffentlichen Anschlagtafeln der Gemeinde angebracht werden. Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Verordnung. Die Gemeinde Tutzing am Starnberger See stellt in ihrem Gemeindegebiet Anschlagtafeln für kostenloses Plakatieren zur Verfügung. Die Grundlagen sind in der  Verordnung geregelt, zudem sind beim Plakatieren im Interesse aller Nutzer gewisse Regeln und “Hinweise” zu beachten

Sporteinrichtungen

Satzung zur Regelung der Benutzung der Sporteinrichtungen der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende Satzung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sporteinrichtungen der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) geändert, und Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende Satzung.

Spülmobil und Toilettenwagen

Das Spülmobil der Gemeinde Tutzing soll bei Festen und Veranstaltungen den Einsatz von Porzellangeschirr anstelle von Einweg-, Papp- und Plastikgeschirr durch die schnelle Reinigung unterstützen.

Die Gemeinde Tutzing verleiht das Spülmobil und den Toilettenwagen gegebenenfalls gegen Erhebung einer Benutzungsgebühr (Ausnahmen unter § 4) an ortsansässige Vereine und gemeindliche Institutionen, Kirchen und Schulen.
Eine Verleihung an auswärtige Vereine, Institutionen und sonstige Dritte ist nicht möglich.

Verkehrsraum – Straßen und Wege

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) – (BayRS 91-1-I) in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) – (BayRS 91-1-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 8 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes folgende Satzung.

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Auf Grund des Art. 51 Abs.4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i. d. F. der Bek. vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), geändert durch § 8 des Gesetzes vom 16.07.1986 (GVBI S. 135) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Verordnung.

Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-l) veröffentlichten bereinigten Fassung und des § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 2414) folgende Satzung.

Wasserversorgungseinrichtung

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Tutzing (Wasserabgabesatzung – WAS -)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS)
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

Wochenmarkt

Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde Tutzing:

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihres Wochenmarktes der Gemeinde Tutzing:

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Satzung.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 

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