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Gemeinde
Tutzing

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Steuern & Gebühren

Steuern

Das Steuererhebungsrecht der Gemeinde Tutzing beschränkt sich auf folgende Steuern:

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz.

 

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer: A
Hebesatz: 420%

 

Alle übrigen Grundstücke
Grundsteuer: B
Hebesatz: 420%

 

Fälligkeit der Grundsteuer:
15. Februar – 15. Mai – 15. August – 15. November

 

Ein jährlicher Grundsteuerbescheid wird nicht verschickt.
Der Grundsteuerbescheid gilt so lange, bis er aufgehoben wird.

Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen: Informationsflyer

Gewerbesteuerhebesatz:

330% gültig zum 01.01.2025.
300% gültig bis 31.12.2024.

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

Die Anmeldung muss unverzüglich nach der Anschaffung des Hundes bei der Gemeinde erfolgen. Hierfür wird der Name des Hundehalters, dessen Adresse sowie die Rasse, die Farbe, das Alter und das Geschlecht des Hundes benötigt.

 

Bei der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Steuerbescheid, der bis zur Aufhebung Gültigkeit hat.

Die Hundesteuer beträgt:

  • für den ersten Hund 80,00 EUR
  • für den zweiten Hund 80,00 EUR
  • für den dritten Hund 80,00 EUR
  • für jeden weiteren Hund 80,00 EUR
  • für jeden Kampfhund 1.200,00 EUR (siehe § 6 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer)

 

Fälligkeit der Hundesteuer: jährlich am 15. März ohne Aufforderung (§ 9)

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Tutzing, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

 

Auch eine leerstehende Wohnung ist grundsätzlich Zweitwohnungssteuerpflichtig.

 

Die Gemeinde Tutzing erhebt die notwendigen Daten durch Auskunftsersuchen, bei denen in regelmäßigen Abständen die Angaben zu den Bewohnern/Benutzern eines Objekts vom Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümers angefordert werden.

 

Hier stehen Ihnen alle Formulare zur Verfügung.

Gebühren

Für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Anlagen (Wasserversorgung) können Beiträge von den Grundstückeigentümern erhoben werden.

1,00 EUR/m² Grundstücksfläche
4,73 EUR/m² Geschossfläche

 

Für die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtungen können Gebühren erhoben werden.

2,22 EUR/cbm zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und der Grundgebühr je nach Wasserzählergröße

Seit 2014 werden die Schmutzwassergebühren (früher auch Kanal- oder Abwassergebühren genannt) vom Abwasserverband Starnberg abgerechnet.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: