Steuern
Grundsteuer
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer: A
Hebesatz: 420%
Alle übrigen Grundstücke
Grundsteuer: B
Hebesatz: 420%
Fälligkeit der Grundsteuer:
15. Februar – 15. Mai – 15. August – 15. November
Ein jährlicher Grundsteuerbescheid wird nicht verschickt.
Der Grundsteuerbescheid gilt so lange, bis er aufgehoben wird.
Grundsteueränderungen
Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen: Informationsflyer
Gewerbesteuer
Gewerbesteuerhebesatz:
330% gültig zum 01.01.2025.
300% gültig bis 31.12.2024.
Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Die Anmeldung muss unverzüglich nach der Anschaffung des Hundes bei der Gemeinde erfolgen. Hierfür wird der Name des Hundehalters, dessen Adresse sowie die Rasse, die Farbe, das Alter und das Geschlecht des Hundes benötigt.
Bei der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Steuerbescheid, der bis zur Aufhebung Gültigkeit hat.
Die Hundesteuer beträgt:
- für den ersten Hund 80,00 EUR
- für den zweiten Hund 80,00 EUR
- für den dritten Hund 80,00 EUR
- für jeden weiteren Hund 80,00 EUR
- für jeden Kampfhund 1.200,00 EUR (siehe § 6 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer)
Fälligkeit der Hundesteuer: jährlich am 15. März ohne Aufforderung (§ 9)
Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Tutzing, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
Auch eine leerstehende Wohnung ist grundsätzlich Zweitwohnungssteuerpflichtig.
Die Gemeinde Tutzing erhebt die notwendigen Daten durch Auskunftsersuchen, bei denen in regelmäßigen Abständen die Angaben zu den Bewohnern/Benutzern eines Objekts vom Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümers angefordert werden.
Hier stehen Ihnen alle Formulare zur Verfügung.
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Gebühren
Für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Anlagen (Wasserversorgung) können Beiträge von den Grundstückeigentümern erhoben werden.
Herstellungsbeitrag für Wasser
1,00 EUR/m² Grundstücksfläche
4,73 EUR/m² Geschossfläche
Für die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtungen können Gebühren erhoben werden.
Wassergebühren
2,22 EUR/cbm zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und der Grundgebühr je nach Wasserzählergröße
Schmutzwassergebühren
Seit 2014 werden die Schmutzwassergebühren (früher auch Kanal- oder Abwassergebühren genannt) vom Abwasserverband Starnberg abgerechnet.