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Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus.
Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten.
Die Tätigkeiten sind jedoch der Gewerbebehörde zu melden. Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).
Was ist zu melden:
Wann ist zu melden:
Wer muss melden:
Folgen bei fehlender Meldung:
Die Unterlassung der Meldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Regeln für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen
Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Gebühr: 40 Euro
Auch die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der Gewerbebehörde angezeigt werden. Die Gewerbeabmeldung ist zwingend vorgeschrieben.
Die Gewerbeabmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Für die schriftliche Abmeldung können Sie das Formular „Gewerbeabmeldung” verwenden.
Gebühr: 25 Euro
Eine Ummeldung ist erforderlich wenn
Die Gewerbeummeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Wenn Sie das Gewerbe auf Tätigkeiten erweitern, die erlaubnispflichtig sind, müssen Sie persönlich vorbeikommen.
Gebühr: 30 Euro
Reisegewerbe Erlaubnis beantragen
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, muss dazu vorher die Erlaubnis im Landratsamt Starnberg beantragen
Gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragen
Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, muss ebenfalls vorher die Erlaubnis im Landratsamt Starnberg beantragen
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
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