Gemeinde
Tutzing

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Gewerbeangelegenheiten

Gewerbe anmelden

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus.
Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten.
Die Tätigkeiten sind jedoch der Gewerbebehörde zu melden. Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).

Was ist zu melden:

  • gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe (beispielsweise Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung)

Wann ist zu melden:

  • Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. Dazu können Sie persönlich in die Gewerbebehörde kommen oder Sie reichen die Anmeldung über den Postweg ein und überweisen die entsprechende Gebühr auf das Konto bei der Kreissparkasse München-Starnberg-Ebersberg, IBAN: DE92 7025 0150 0430 5700 44, BIC: BYLADEM1KMS.

Wer muss melden:

  • Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
  • Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
  • Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH) .Um Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister wird gebeten.

Folgen bei fehlender Meldung:
Die Unterlassung der Meldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Regeln für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen

Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Gebühr: 40 Euro

Gewerbe abmelden

Auch die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der Gewerbebehörde angezeigt werden. Die Gewerbeabmeldung ist zwingend vorgeschrieben.

Die Gewerbeabmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Für die schriftliche Abmeldung können Sie das Formular „Gewerbeabmeldung” verwenden.

Gebühr: 25 Euro


Gewerbe ummelden

Eine Ummeldung ist erforderlich wenn

  • der Standort des Gewerbes innerhalb Tutzings verändert wird (Verlegung).
  • der Gegenstand des Gewerbes verändert wird
  • der Betrieb auf zusätzliche Waren oder Leistungen erweitert wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind

Die Gewerbeummeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Wenn Sie das Gewerbe auf Tätigkeiten erweitern, die erlaubnispflichtig sind, müssen Sie persönlich vorbeikommen.

Gebühr: 30 Euro


Reisegewerbe Erlaubnis beantragen

Wer ein Reisegewerbe ausüben will, muss dazu vorher die Erlaubnis im Landratsamt Starnberg beantragen

Gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragen

Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, muss ebenfalls vorher die Erlaubnis im Landratsamt Starnberg beantragen

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 

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